Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Prüfungsordnung der Bezirksregierung Köln für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen nach § 54 des Berufsbildungsgesetzes zur Fachwirtin für Medien- und Informationsdienste oder zum Fachwirt für Medien- und Informationsdienste für das Land Nordrhein-Westfalen

Prüfungsordnung der Bezirksregierung Köln für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen …

§ 16 Praktischer Prüfungsteil

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30661/16#abs-1 (1) Der praktische Teil der Prüfung besteht aus einer praktischen Prüfungsarbeit und einem Prüfungsgespräch.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30661/16#abs-2 (2) In der praktischen Prüfungsarbeit soll der Prüfling nachweisen, dass er ein komplexes Thema aus der Praxis von Einrichtungen des Informationswesens unter Berücksichtigung der einschlägigen Fachliteratur selbstständig bearbeiten und die Arbeitsergebnisse darstellen kann. Inhaltlicher Rahmen für die Aufgabenstellung der praktischen Prüfungsarbeit sind die Fortbildungsbereiche 1 bis 5 des Rahmenlehrplans zur Vorbereitung auf die Fortbildungsprüfung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30661/16#abs-3 (3) Für die Anfertigung der praktischen Prüfungsarbeit steht dem Prüfling eine Frist von zwei Monaten zur Verfügung. Die Frist beginnt am Tag nach der Bekanntgabe der Aufgabenstellung für die praktische Prüfungsarbeit.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30661/16#abs-4 (4) Die praktische Prüfungsarbeit

1. ist gedruckt und in digitaler Form (Datenträger im pdf-Format) vorzulegen,

2. ist mit Seitenzahlen und einer Inhaltsübersicht zu versehen,

3. hat die benutzten Quellen anzugeben und nachzuweisen,

4. soll ohne Anlagen zwischen 15 und 30 Seiten des Formats DIN A 4 umfassen,

5. ist in Schriftgröße 11, Schrifttyp Arial, mit 1,5-fachem Zeilenabstand und einem Korrekturrand von 5 cm anzufertigen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30661/16#abs-5 (5) Die Arbeit muss fristgerecht in dreifacher Ausfertigung als gedruckte Form und in einfacher Ausfertigung als Digitalisat bei der zuständigen Stelle eingegangen sein. Die Übermittlung der Arbeit durch Telekommunikation ist ausgeschlossen. Der Prüfling hat für die Arbeit schriftlich zu versichern, dass er sie selbstständig verfasst und die benutzten Quellen vollständig angegeben hat.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30661/16#abs-6 (6) Die praktische Prüfungsarbeit ist Ausgangspunkt für das folgende Prüfungsgespräch, das in drei zeitlich zusammenhängenden Abschnitten vollzogen wird. Es beginnt mit der Präsentation der praktischen Prüfungsarbeit durch den Prüfling, die höchstens zehn Minuten dauern soll. Der Präsentation folgt die vertiefende Erörterung der praktischen Prüfungsarbeit zwischen Prüfungsausschuss und Prüfling, die höchstens 20 Minuten dauern soll.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30661/16#abs-7 (7) Der letzte Abschnitt des Prüfungsgesprächs, für den höchstens 15 Minuten vorgesehen sind, ist dem Fortbildungsbereich 5.3 c „Konzepte und Dienstleistungen einzelner Fachrichtungen“ vorbehalten. Der Prüfling wählt hierfür einen der in diesem Fortbildungsbereich aufgeführten Wahlpflichtbereiche aus. Hat der Prüfling in der praktischen Arbeit ein Thema aus den Wahlpflichtbereichen unter 5.3. c bearbeitet, muss für den zweiten Teil des Prüfungsgesprächs ein Thema aus dem Fortbildungsbereich 4 „Produkte und Dienstleistungen in Einrichtungen des Informationswesens“ und dem Fortbildungsbereich 5 „Informationsdienste und Benutzungsdienste“, mit Ausnahme des Wahlpflichtbereichs 5.3.b gestellt werden. Der Prüfling kann eine von zwei ihm zur Wahl gestellten praxisbezogenen Aufgaben wählen.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30661/16#abs-8 (8) Das Prüfungsgespräch soll insgesamt höchstens 45 Minuten dauern.

§ 15 § 17