Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Prüfungsordnung der Bezirksregierung Köln für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen nach § 54 des Berufsbildungsgesetzes zur Fachwirtin für Medien- und Informationsdienste oder zum Fachwirt für Medien- und Informationsdienste für das Land Nordrhein-Westfalen
Prüfungsordnung der Bezirksregierung Köln für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen …§ 25 Feststellung des Prüfungsergebnisses und Niederschrift
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30661/25#abs-1 (1) Im Anschluss an die letzte Prüfungsleistung stellt der Prüfungsausschuss das Gesamtergebnis der Prüfung fest.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30661/25#abs-2 (2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben die Ergebnisse der drei schriftlichen Prüfungsarbeiten des 1. Prüfungsabschnitts jeweils das einfache Gewicht, die Ergebnisse der zwei schriftlichen Prüfungsarbeiten des 2. Prüfungsabschnitts (§ 15) das eineinhalbfache Gewicht und die Gesamtnote aus dem praktischen Teil der Prüfung (§ 24 Absatz 3) das zweifache Gewicht. Das Gesamtergebnis wird in der Weise ermittelt, dass die Punkte für die schriftlichen Prüfungsarbeiten und die praktische Prüfung addiert und durch die Zahl acht geteilt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30661/25#abs-3 (3) Sind die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit „ungenügend" bewertet worden, so ist die Prüfung nicht bestanden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30661/25#abs-4 (4) Die Prüfung ist bestanden, wenn - errechnet auf der Grundlage einer je einfachen Gewichtung - die Summe der Punkte in mindestens vier schriftlichen Aufsichtsarbeiten und in der praktischen Prüfung im Gesamtergebnis mindestens 300 Punkte ergibt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30661/25#abs-5 (5) In den Fällen, in denen bis zu zwei schriftliche Prüfungsarbeiten mit mangelhaft bewertet wurden, ist dem Prüfling eine mündliche Ergänzungsprüfung in einem der mit mangelhaft bewerteten Prüfungsbereiche seiner Wahl anzubieten. Die Dauer der Ergänzungsprüfung sollte 20 Minuten nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der Note ist das Ergebnis der schriftlichen Prüfungsarbeit und das der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 zu 1 zu gewichten.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30661/25#abs-6 (6) Die mündliche Ergänzungsprüfung wird vom vorsitzenden Mitglied mit je zwei weiteren Mitgliedern des Prüfungsausschusses durchgeführt, die jeweils anderen Mitgliedergruppen angehören sollen und vom Prüfungsausschuss bestimmt werden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30661/25#abs-7 (7) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses teilt den Prüflingen im Anschluss an die Feststellung des Prüfungsergebnisses mit, ob und mit welcher Gesamtnote die Fortbildungsprüfung bestanden wurde. Hierüber ist am selben Tag eine von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterzeichnende Bescheinigung auszuhändigen.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30661/25#abs-8 (8) Über die Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse und des Gesamtergebnisses der Prüfung ist eine Niederschrift auf den von der zuständigen Stelle ausgegebenen Formularen zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und der zuständigen Stelle vorzulegen.