(1) Die praktischen Prüfungsarbeiten sind von jeweils zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses nach den Vorgaben des § 22 zu beurteilen und zu bewerten.
(2) Das Prüfungsgespräch im Rahmen des praktischen Teils der Prüfung ist von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu beurteilen und zu bewerten.
(3) Bei der Ermittlung des Ergebnisses des praktischen Teils der Prüfung (§ 16) fließen das Ergebnis der praktischen Prüfungsarbeit mit einem Anteil von 40 Prozent, das Ergebnis der mündlichen Präsentation und vertiefenden Erörterung mit einem Anteil von 30 Prozent und das Ergebnis des Prüfungsgesprächs mit einem Anteil von 30 Prozent ein.
(4) Der Prüfungsausschuss beschließt die Ergebnisse der praktischen Prüfung.