Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Prüfungsordnung der Bezirksregierung Köln für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen nach § 54 des Berufsbildungsgesetzes zur Fachwirtin für Medien- und Informationsdienste oder zum Fachwirt für Medien- und Informationsdienste für das Land Nordrhein-Westfalen
Prüfungsordnung der Bezirksregierung Köln für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen …§ 23 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30661/23#abs-1 (1) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung über die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung ist jede Prüfungsarbeit von jeweils zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses selbstständig und unabhängig voneinander zu beurteilen und zu bewerten. Die Gutachter halten die für die Bewertung erheblichen Tatsachen fest. Sie sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören. Die Prüfungsarbeiten sowie die Bewertungsunterlagen stehen anschließend allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zur Einsichtnahme zur Verfügung. Jedes Mitglied ist berechtigt, eine vom Urteil der Gutachter abweichende Beurteilung mit Begründung schriftlich zu vermerken. Der Prüfungsausschuss bewertet die Arbeiten endgültig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30661/23#abs-2 (2) Der Prüfungsausschuss kann zur Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen gutachterliche Stellungnahmen Dritter einholen. Im Rahmen der Begutachtung sind die für die Bewertung erheblichen Tatsachen festzuhalten. Personen, die nach § 4 von der Mitwirkung im Prüfungsausschuss auszuschließen sind, dürfen nicht als Gutachter tätig werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30661/23#abs-3 (3) Der Prüfungsausschuss beschließt die Ergebnisse der schriftlichen Aufsichtsarbeiten im ersten und im zweiten Abschnitt des schriftlichen Teils der Prüfung. Diese sind den Prüfungsabsolventen jeweils nach dem Beschluss der Ergebnisse schriftlich bekannt zu geben.