Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Prüfungsordnung der Bezirksregierung Köln für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen nach § 54 des Berufsbildungsgesetzes zur Fachwirtin für Medien- und Informationsdienste oder zum Fachwirt für Medien- und Informationsdienste für das Land Nordrhein-Westfalen

Prüfungsordnung der Bezirksregierung Köln für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen …

§ 19 Ausweispflicht und Belehrung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30661/19#abs-1 (1) Die Prüflinge haben sich auf Verlangen des Vorsitzes oder der Aufsichtsführung über ihre Person auszuweisen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30661/19#abs-2 (2) Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel sowie über die Folgen von Täuschungshandlungen, Ordnungsverstößen und einem Rücktritt während der Prüfung zu belehren.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30661/19#abs-3 (3) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind nicht mit dem Namen der Prüfungsabsolventen, sondern mit Kennziffern zu versehen.

§ 18 § 20