Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Prüfungsordnung der Bezirksregierung Köln für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen nach § 54 des Berufsbildungsgesetzes zur Fachwirtin für Medien- und Informationsdienste oder zum Fachwirt für Medien- und Informationsdienste für das Land Nordrhein-Westfalen
Prüfungsordnung der Bezirksregierung Köln für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen …§ 20 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30661/20#abs-1 (1) Unternimmt es ein Prüfling, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung, Benutzung nicht zugelassener Arbeits- und Hilfsmittel, unzulässige Hilfe anderer Prüfungsteilnehmer oder Dritter oder durch Einwirken auf Prüfungsorgane oder auf von diesen mit der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenheiten beauftragte Personen zum eigenen oder fremden Vorteil zu beeinflussen, liegt eine Täuschungshandlung vor.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30661/20#abs-2 (2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass ein Prüfling eine Täuschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von der Aufsichtsführung durch Niederschrift festzustellen. Der Prüfling kann die Prüfung vorbehaltlich der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Täuschungshandlung fortsetzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30661/20#abs-3 (3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird die von der Täuschungshandlung betroffene Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet. In schweren Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen kann der Prüfungsausschuss den Prüfungsteil oder die gesamte Prüfung mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewerten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30661/20#abs-4 (4) Wird eine Täuschungshandlung erst nach der Prüfung bekannt, kann der Prüfungsausschuss in schweren Fällen innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung die Prüfung für nicht bestanden erklären. Ein bereits erteiltes Zeugnis ist einzuziehen. Die Jahresfrist gilt nicht in den Fällen, in denen der Prüfling über seine Teilnahme an der Prüfung getäuscht hat.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30661/20#abs-5 (5) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung und kann die Prüfung aus diesem Grunde nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden, ist er von der Teilnahme auszuschließen. Die Aufsichtführung entscheidet über den Ausschluss. Die endgültige Entscheidung über die Folgen für den Prüfling hat der Prüfungsausschuss unverzüglich zu treffen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30661/20#abs-6 (6) Liefert ein Prüfling eine Prüfungsarbeit ohne ausreichenden Grund nicht rechtzeitig ab, so wird sie mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30661/20#abs-7 (7) Die Absätze 3 bis 6 gelten im Zusammenhang mit dem praktischen Teil der Prüfung entsprechend.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30661/20#abs-8 (8) Vor Entscheidungen des Prüfungsausschusses nach den Absätzen 3 und 4 ist der Prüfling anzuhören.