(1) Die Prüflinge haben sich auf Verlangen des Vorsitzes oder der Aufsichtsführung über ihre Person auszuweisen.
(2) Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel sowie über die Folgen von Täuschungshandlungen, Ordnungsverstößen und einem Rücktritt während der Prüfung zu belehren.
(3) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind nicht mit dem Namen der Prüfungsabsolventen, sondern mit Kennziffern zu versehen.