Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Prüfungsordnung der Bezirksregierung Köln für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen nach § 54 des Berufsbildungsgesetzes zur Fachwirtin für Medien- und Informationsdienste oder zum Fachwirt für Medien- und Informationsdienste für das Land Nordrhein-Westfalen

Prüfungsordnung der Bezirksregierung Köln für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen …

§ 18 Leitung, Aufsicht und Niederschrift

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30661/18#abs-1 (1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzes vom Prüfungsausschuss abgenommen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30661/18#abs-2 (2) Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung während der schriftlichen Prüfungen. Die Aufsichtsführung soll sicherstellen, dass die Prüflinge selbstständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln arbeiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30661/18#abs-3 (3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben sind getrennt nach Fächern in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren. Die Umschläge werden erst an den Prüfungstagen in Anwesenheit der Prüflinge geöffnet. Bei jeder Aufgabe sind die Zeit, in der sie zu lösen ist, und die Hilfsmittel, die benutzt werden können, anzugeben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30661/18#abs-4 (4) Spätestens mit Ablauf der festgelegten Bearbeitungszeit müssen die schriftlichen Prüfungsarbeiten abgegeben werden. Beizufügen sind den Arbeiten alle Entwürfe und Arbeitsbogen. Die Aufsichtsführende oder der Aufsichtführende vermerkt auf der Arbeit den Zeitpunkt der Abgabe.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30661/18#abs-5 (5) Über den Ablauf der schriftlichen Prüfung ist durch die Aufsicht eine Niederschrift nach dem von der zuständigen Stelle vorgegebenen Vordruck zu fertigen. Die Niederschrift über die schriftliche Prüfung enthält

1. die Namensliste der Prüflinge,

2. die Unterschriften aller Aufsichtführenden und die Zeiten der Aufsicht,

3. den Beginn der Aufgabenstellung,

4. den Zeitpunkt, zu dem einzelne Prüflinge den Raum verlassen und wieder zurückkehren,

5. den Vermerk, dass auf die Folgen der Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, Täuschungen, Täuschungsversuche oder der Mitwirkung an Täuschungen hingewiesen worden ist,

6. Vermerke besonderer Vorkommnisse.

§ 17 § 19