Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Prüfungsordnung der Bezirksregierung Köln für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen nach § 54 des Berufsbildungsgesetzes zur Fachwirtin für Medien- und Informationsdienste oder zum Fachwirt für Medien- und Informationsdienste für das Land Nordrhein-Westfalen
Prüfungsordnung der Bezirksregierung Köln für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen …§ 10 Anmeldung zur Fortbildungsprüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30661/10#abs-1 (1) Der Prüfling meldet sich bei der zuständigen Stelle unter Verwendung deren Anmeldevordrucks zur Prüfung an. Der Vordruck enthält einen Hinweis auf das Antragsrecht behinderter Menschen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30661/10#abs-2 (2) Der Anmeldung sind beizufügen
1. in den Fällen des § 9 Angaben und Nachweise über die Zulassungsvoraussetzungen,
2. in den Fällen des § 9 Absatz 1 die Anmeldung zur Teilnahme an prüfungsvorbereitender Fortbildung,
3. im Falle des § 12 eine Bescheinigung über Art und Umfang der Behinderung oder
4. bei Wiederholungsprüfungen: Antrag gemäß § 27.