Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Prüfungsordnung der Bezirksregierung Köln für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen nach § 54 des Berufsbildungsgesetzes zur Fachwirtin für Medien- und Informationsdienste oder zum Fachwirt für Medien- und Informationsdienste für das Land Nordrhein-Westfalen

Prüfungsordnung der Bezirksregierung Köln für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen …

§ 10 Anmeldung zur Fortbildungsprüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30661/10#abs-1 (1) Der Prüfling meldet sich bei der zuständigen Stelle unter Verwendung deren Anmeldevordrucks zur Prüfung an. Der Vordruck enthält einen Hinweis auf das Antragsrecht behinderter Menschen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30661/10#abs-2 (2) Der Anmeldung sind beizufügen

1. in den Fällen des § 9 Angaben und Nachweise über die Zulassungsvoraussetzungen,

2. in den Fällen des § 9 Absatz 1 die Anmeldung zur Teilnahme an prüfungsvorbereitender Fortbildung,

3. im Falle des § 12 eine Bescheinigung über Art und Umfang der Behinderung oder

4. bei Wiederholungsprüfungen: Antrag gemäß § 27.

§ 9 § 11