Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Prüfungsordnung der Bezirksregierung Köln für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen nach § 54 des Berufsbildungsgesetzes zur Fachwirtin für Medien- und Informationsdienste oder zum Fachwirt für Medien- und Informationsdienste für das Land Nordrhein-Westfalen

Prüfungsordnung der Bezirksregierung Köln für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen …

§ 9 Zulassungsvoraussetzungen für die Fortbildungsprüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30661/9#abs-1 (1) Auf ihren Antrag werden zu der Fortbildungsprüfung zugelassen

1. Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste mit zum Zeitpunkt der ersten Teilprüfung belegter zweijähriger Berufspraxis in Einrichtungen des Informationswesens sowie Beschäftigte mit einer entsprechenden Ausbildung und Berufspraxis und

2. andere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Einrichtungen des Informationswesens mit zum Zeitpunkt der ersten Teilprüfung belegter sechseinhalbjähriger Berufspraxis mit Tätigkeiten nach dem Berufsbild der Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste, sofern sie durch die Teilnahme an beruflichen Fortbildungsmaßnahmen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen im Sinne des § 13 Absatz 1 und 2 und des § 15 Absatz 3 und 4 erworben haben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30661/9#abs-2 (2) Von dem Erfordernis der Teilnahme an beruflichen Fortbildungsmaßnahmen nach Absatz 1 ist abzusehen, wenn der Prüfling durch Vorlage von Urkunden oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er die Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Fortbildungsprüfung rechtfertigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30661/9#abs-3 (3) Ausländische Berufsbildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland im Sinne von Satz 1 und Satz 2 sind zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30661/9#abs-4 (4) Auf die Zeiten nach Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 werden entsprechende Tätigkeiten mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit in voller Höhe angerechnet. Eine Teilzeitbeschäftigung, deren Umfang unter der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit liegt, wird anteilig berücksichtigt.

§ 8 § 10