Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Prüfungsordnung der Bezirksregierung Köln für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen nach § 54 des Berufsbildungsgesetzes zur Fachwirtin für Medien- und Informationsdienste oder zum Fachwirt für Medien- und Informationsdienste für das Land Nordrhein-Westfalen
Prüfungsordnung der Bezirksregierung Köln für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen …§ 27 Nicht bestandene Prüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30661/27#abs-1 (1) Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Prüfling von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, in welchen Prüfungsbereichen (§ 28 Absatz 2) keine ausreichenden Leistungen erbracht worden sind und welche Prüfungsbereiche in einer Wiederholungsprüfung nicht mehr wiederholt werden müssen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30661/27#abs-2 (2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung nach § 28 ist hinzuweisen.
Teil 6
Wiederholungsprüfung