(1) Der Prüfling meldet sich bei der zuständigen Stelle unter Verwendung deren Anmeldevordrucks zur Prüfung an. Der Vordruck enthält einen Hinweis auf das Antragsrecht behinderter Menschen.
(2) Der Anmeldung sind beizufügen
1. in den Fällen des § 9 Angaben und Nachweise über die Zulassungsvoraussetzungen,
2. in den Fällen des § 9 Absatz 1 die Anmeldung zur Teilnahme an prüfungsvorbereitender Fortbildung,
3. im Falle des § 12 eine Bescheinigung über Art und Umfang der Behinderung oder
4. bei Wiederholungsprüfungen: Antrag gemäß § 27.