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§ 10 NW_30661 (Nordrhein-Westfalen) — Anmeldung zur Fortbildungsprüfung

Prüfungsordnung der Bezirksregierung Köln für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen nach § 54 des Berufsbildungsgesetzes zur Fachwirtin für Medien- und Informationsdienste oder zum Fachwirt für Medien- und Informationsdienste für das Land Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Prüfling meldet sich bei der zuständigen Stelle unter Verwendung deren Anmeldevordrucks zur Prüfung an. Der Vordruck enthält einen Hinweis auf das Antragsrecht behinderter Menschen.

(2) Der Anmeldung sind beizufügen

1. in den Fällen des § 9 Angaben und Nachweise über die Zulassungsvoraussetzungen,

2. in den Fällen des § 9 Absatz 1 die Anmeldung zur Teilnahme an prüfungsvorbereitender Fortbildung,

3. im Falle des § 12 eine Bescheinigung über Art und Umfang der Behinderung oder

4. bei Wiederholungsprüfungen: Antrag gemäß § 27.