Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über den finanziellen Ausgleich des Gesetzes zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen und zur Anpassung des Belastungsausgleichs
Verordnung über den finanziellen Ausgleich des Gesetzes zur Eingliederung der …§ 7 Personalkostenpauschalen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30473/7#abs-1 (1) Die Personalkostenpauschalen pro Vollzeitäquivalent als finanzieller Ausgleich für den Personalaufwand für die Beamten gemäß § 9 des Eingliederungsgesetzes werden wie folgt angepasst:
1. ab dem 1. Januar 2020 auf 53 737 Euro,
2. ab dem 1. Januar 2021 auf 54 489 Euro,
3. ab dem 1. Januar 2022 auf 57 757 Euro.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30473/7#abs-2 (2) Die Personalkostenpauschalen pro Vollzeitäquivalent als finanzieller Ausgleich für den Personalaufwand für Beschäftigte, die als Nachersatz für ausgeschiedene Beschäftigte mit Aufgaben nach den §§ 2 bis 5 und 8 Absatz 2 des Eingliederungsgesetzes betraut werden, werden wie folgt angepasst:
1. ab dem 1. Januar 2020 auf 65 619 Euro,
2. ab dem 1. Januar 2021 auf 66 538 Euro,
3. ab dem 1. Januar 2022 auf 70 240 Euro.