Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über den finanziellen Ausgleich des Gesetzes zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen und zur Anpassung des Belastungsausgleichs

Verordnung über den finanziellen Ausgleich des Gesetzes zur Eingliederung der …

§ 8 Höhe des fachbezogenen Sachaufwands

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Der Pauschalbetrag pro Fall, den die Kreise und kreisfreien Städte zum Ausgleich des Aufwands, der durch die medizinische Beweiserhebung und durch Gebühren und Anwaltskosten im Gerichtsverfahren (fachbezogener Sachaufwand) entsteht, erhalten, wird mit Wirkung vom 1. Januar 2023 auf 79 Euro erhöht.

§ 7 § 9