Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über den finanziellen Ausgleich des Gesetzes zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen und zur Anpassung des Belastungsausgleichs
Verordnung über den finanziellen Ausgleich des Gesetzes zur Eingliederung der …§ 9 Ausgleich des pandemiebedingten, zusätzlichen Verwaltungsaufwandsder Landschaftsverbände in den Jahren 2020 bis 2023
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30473/9#abs-1 (1) Zur Abgeltung des erhöhten Aufwands, der in den übertragenen Aufgaben nach § 4 des Eingliederungsgesetzes aufgrund der COVID-19-Pandemie in den Jahren 2020 und 2021 entstanden ist, erhält der Landschaftsverband Rheinland eine einmalige Zahlung in Höhe von 7 788 000 Euro und der Landschaftsverband Westfalen-Lippe eine einmalige Zahlung in Höhe von 6 132 000 Euro, die jeweils im Jahr 2022 zu leisten ist. Dieser einmalige Belastungsausgleich wird zusätzlich zum laufenden Belastungsausgleich nach § 23 des Eingliederungsgesetzes gezahlt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30473/9#abs-2 (2) Zum vorläufigen Ausgleich des erhöhten Aufwands, der in den übertragenen Aufgaben nach § 4 des Eingliederungsgesetzes aufgrund der COVID-19-Pandemie im Laufe des Jahres 2022 entsteht, erhält der Landschaftsverband Rheinland einen Abschlag in Höhe von 6 230 400 Euro und der Landschaftsverband Westfalen-Lippe einen Abschlag in Höhe von 4 905 600 Euro, der jeweils im Jahr 2022 zu leisten ist. Diese Abschläge werden zusätzlich zum laufenden Belastungsausgleich nach § 23 des Eingliederungsgesetzes gezahlt. Nach Ablauf des Kalenderjahres 2022 wird aufgrund der tatsächlichen Fallzahlen des Jahres 2022 eine Abrechnung unter Zugrundelegung der im vorangegangen Jahr gezahlten Abschläge vorgenommen. Überzahlungen werden mit den laufend zu zahlenden Abschlägen nach § 23 des Eingliederungsgesetzes verrechnet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30473/9#abs-3 (3) Zur Abgeltung des erhöhten Aufwands, der in den übertragenen Aufgaben nach § 4 des Eingliederungsgesetzes aufgrund der COVID-19-Pandemie im Laufe des Jahres 2023 entsteht, erhält der Landschaftsverband Rheinland einen Abschlag in Höhe von 5 595 000 Euro und der Landschaftsverband Westfalen-Lippe einen Abschlag in Höhe von 4 405 000 Euro, der jeweils im Jahr 2023 zu leisten ist. Diese Abschläge werden zusätzlich zum laufenden Belastungsausgleich nach § 23 des Eingliederungsgesetzes gezahlt. Nach Ablauf des Kalenderjahres 2023 wird aufgrund der tatsächlichen Fallzahlen des Jahres 2023 eine Abrechnung unter Zugrundelegung der im vorangegangen Jahr gezahlten Abschläge vorgenommen. Überzahlungen werden mit den laufend zu zahlenden Abschlägen nach § 23 des Eingliederungsgesetzes verrechnet.
Teil 3
Inkrafttreten