Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über den finanziellen Ausgleich des Gesetzes zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen und zur Anpassung des Belastungsausgleichs

Verordnung über den finanziellen Ausgleich des Gesetzes zur Eingliederung der …

§ 2 Tatsächlicher Personalbestand

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Bei Inanspruchnahme oder Beendigung von Elternzeit, Beurlaubung und Sonderurlaub, bei Veränderung der individuellen Arbeitszeit sowie bei Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit wird der tatsächliche Personalbestand nach § 23 Absatz 3 Eingliederungsgesetz entsprechend angepasst. Veränderungen des tatsächlichen Personalbestandes nach Satz 1 sind bei der Festsetzung von finanziellem Nachersatz nach § 23 Absatz 5 Eingliederungsgesetz zu berücksichtigen.

§ 1 § 3