Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über den finanziellen Ausgleich des Gesetzes zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen und zur Anpassung des Belastungsausgleichs
Verordnung über den finanziellen Ausgleich des Gesetzes zur Eingliederung der …§ 5 Fachbezogener Sachaufwand
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30473/5#abs-1 (1) Der Ausgleich des fachbezogenen Sachaufwandes nach § 26 Absatz 1 Satz 1 Eingliederungsgesetz wird den Kreisen und kreisfreien Städten in vierteljährlichen Abschlägen jeweils zur Mitte des Quartals für das laufende Quartal ausgezahlt. Grundlage für die Höhe der Abschläge sind die Fallzahlen nach § 26 Absatz 1 Satz 1 Eingliederungsgesetz für das Vorvorjahr.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30473/5#abs-2 (2) Nach Ablauf des Kalenderjahres wird aufgrund der tatsächlichen Fallzahlen eine Abrechnung unter Zugrundelegung der im vorangegangen Jahr gezahlten Abschläge vorgenommen. Überzahlungen werden mit den laufend zu zahlenden Abschlägen verrechnet.