Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über den finanziellen Ausgleich des Gesetzes zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen und zur Anpassung des Belastungsausgleichs

Verordnung über den finanziellen Ausgleich des Gesetzes zur Eingliederung der …

§ 4 Interkommunaler Ausgleich bei hohen Beihilfeleistungen an aktive Beamte

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Ein interkommunaler Ausgleich nach § 23 Absatz 3 Satz 4 Eingliederungsgesetz ist spätestens bis zum 30. April des auf die Erstattung der Beihilfe an den Beihilfeempfänger folgenden Jahres von der kommunalen Körperschaft unter Nachweis der Beihilfezahlungen zu beantragen. Der Ausgleich wird in der vierten Quartalszahlung vorgenommen. Alle kommunalen Körperschaften tragen entsprechend ihrem Anteil am Belastungsausgleich für das laufende Jahr die 100 000 Euro je Beihilfeberechtigten übersteigenden Beihilfebeträge.

§ 3 § 5