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# § 5 NW_30473 (Nordrhein-Westfalen) — Fachbezogener Sachaufwand

Verordnung über den finanziellen Ausgleich des Gesetzes zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen und zur Anpassung des Belastungsausgleichs  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Ausgleich des fachbezogenen Sachaufwandes nach § 26 Absatz 1 Satz 1 Eingliederungsgesetz wird den Kreisen und kreisfreien Städten in vierteljährlichen Abschlägen jeweils zur Mitte des Quartals für das laufende Quartal ausgezahlt. Grundlage für die Höhe der Abschläge sind die Fallzahlen nach § 26 Absatz 1 Satz 1 Eingliederungsgesetz für das Vorvorjahr.

(2) Nach Ablauf des Kalenderjahres wird aufgrund der tatsächlichen Fallzahlen eine Abrechnung unter Zugrundelegung der im vorangegangen Jahr gezahlten Abschläge vorgenommen. Überzahlungen werden mit den laufend zu zahlenden Abschlägen verrechnet.

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Zitiervorschlag: § 5 NW_30473 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30473/5

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