Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über den finanziellen Ausgleich des Gesetzes zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen und zur Anpassung des Belastungsausgleichs

Verordnung über den finanziellen Ausgleich des Gesetzes zur Eingliederung der …

§ 5a Zuständigkeit

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30473/5a#abs-1 (1) Für die Feststellungen und Zahlungen des fachbezogenen Sachaufwands gemäß § 26 Absatz 1 Satz 1 des Eingliederungsgesetzes und für die Erstattung der Versorgungs- und Beihilfeleistungen der ausgeschiedenen Beamten gemäß § 23 Absatz 1 Satz 2 des Eingliederungsgesetzes ist die Bezirksregierung Münster zuständig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30473/5a#abs-2 (2) Für alle übrigen Feststellungen und Zahlungen des finanziellen Belastungsausgleichs gemäß § 23 des Eingliederungsgesetzes ist das für Soziales zuständige Ministerium zuständig.

Teil 2

Anpassung des Belastungsausgleichs

§ 5 § 6