Ein interkommunaler Ausgleich nach § 23 Absatz 3 Satz 4 Eingliederungsgesetz ist spätestens bis zum 30. April des auf die Erstattung der Beihilfe an den Beihilfeempfänger folgenden Jahres von der kommunalen Körperschaft unter Nachweis der Beihilfezahlungen zu beantragen. Der Ausgleich wird in der vierten Quartalszahlung vorgenommen. Alle kommunalen Körperschaften tragen entsprechend ihrem Anteil am Belastungsausgleich für das laufende Jahr die 100 000 Euro je Beihilfeberechtigten übersteigenden Beihilfebeträge.