nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 4 NW_30473 (Nordrhein-Westfalen) — Interkommunaler Ausgleich bei hohen Beihilfeleistungen an aktive Beamte

Verordnung über den finanziellen Ausgleich des Gesetzes zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen und zur Anpassung des Belastungsausgleichs  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ein interkommunaler Ausgleich nach § 23 Absatz 3 Satz 4 Eingliederungsgesetz ist spätestens bis zum 30. April des auf die Erstattung der Beihilfe an den Beihilfeempfänger folgenden Jahres von der kommunalen Körperschaft unter Nachweis der Beihilfezahlungen zu beantragen. Der Ausgleich wird in der vierten Quartalszahlung vorgenommen. Alle kommunalen Körperschaften tragen entsprechend ihrem Anteil am Belastungsausgleich für das laufende Jahr die 100 000 Euro je Beihilfeberechtigten übersteigenden Beihilfebeträge.

---

Zitiervorschlag: § 4 NW_30473 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30473/4

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.nrw.de
