Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über den finanziellen Ausgleich des Gesetzes zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen und zur Anpassung des Belastungsausgleichs

Verordnung über den finanziellen Ausgleich des Gesetzes zur Eingliederung der …

§ 3 Versorgung der Beamten einschließlich der Beihilfeleistungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30473/3#abs-1 (1) Die kommunalen Körperschaften zeigen für das abgelaufene Jahr bis zum 30. Januar des Folgejahres die angefallenen Versorgungsleistungen einschließlich der Beihilfeleistungen für die Versorgungsempfänger im Sinne des § 23 Absatz 1 Satz 2 Eingliederungsgesetz an. Das Land Nordrhein-Westfalen erstattet den kommunalen Körperschaften die angezeigten Versorgungs- und Beihilfeleistungen innerhalb von 4 Wochen nach erfolgter Anzeige unter Verrechnung der im vorangegangenen Jahr gezahlten Abschläge. Überzahlungen werden mit den laufend zu zahlenden Abschlägen verrechnet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30473/3#abs-2 (2) Abschläge auf Versorgungs- und Beihilfeleistungen werden vierteljährlich jeweils zur Mitte des Quartals gezahlt. Grundlage für die Höhe der Abschläge sind die für das abgelaufene Jahr erstatteten Versorgungs- und Beihilfeleistungen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30473/3#abs-3 (3) Die Richtigkeit der durch die kommunalen Körperschaften angezeigten Versorgungs- und Beihilfeleistungen wird vorausgesetzt. Das Prüfungsrecht des Landes bleibt davon unberührt.

§ 2 § 4