Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Stärkungspaktgesetz
Stärkungspaktgesetz§ 12a Sonderregelung für das Haushaltsjahr 2020 aus Anlass der COVID-19-Pandemie
Stand: 26.08.2026
Abweichend von § 5 Absatz 3 Satz 2 und von § 12 Absatz 5 erfolgt die Auszahlung der Mittel im Jahr 2020 zum 1. Oktober. In diesem Haushaltsjahr wird das Einhalten des Haushaltssanierungsplans unterstellt.