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Stärkungspaktgesetz§ 12 Dritte Stufe Stärkungspakt
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30465/12#abs-1 (1) Ab dem Jahr 2017 wird der Kreis der am Stärkungspakt teilnehmenden Gemeinden einmalig erweitert (dritte Stufe des Stärkungspaktes). Für diesen Teilnehmerkreis wird letztmalig im Jahr 2022 eine Konsolidierungshilfe ausgezahlt. Zur Finanzierung der dritten Stufe stellt das Land die Mittel gemäß § 2 Absatz 8 zur Verfügung. Falls diese Mittel zur Finanzierung der dritten Stufe zunächst nicht ausreichen, wird der Stärkungspaktfonds den fehlenden Betrag durch Kredite bis zur Höhe von insgesamt 150 000 000 Euro vorfinanzieren. Die Zins- und Tilgungsleistungen für den vorfinanzierten Betrag werden aus den Mitteln erbracht, die für den Haushaltsausgleich der gemäß § 3 und § 4 teilnehmenden Gemeinden gemäß § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Satz 2 nicht mehr benötigt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30465/12#abs-2 (2) Die Mittel nach Absatz 1 werden Gemeinden zur Verfügung gestellt, aus deren Jahresabschluss 2014 oder Haushaltssatzung 2015 mit ihren Anlagen sich eine Überschuldung ergibt. Ergibt sich die Überschuldung aus der Haushaltssatzung 2015 mit ihren Anlagen, muss sie im Jahr 2015 auch tatsächlich eingetreten sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30465/12#abs-3 (3) Gemeinden, die die Voraussetzung nach Absatz 2 erfüllen, können eine Konsolidierungshilfe bis zum 31. Januar 2017 bei der Bezirksregierung beantragen (Teilnehmer der dritten Stufe). Eine Teilnahme setzt voraus, dass der Bezirksregierung mit dem Antrag die vom Rat festgestellten Jahresabschlüsse 2013 und 2014 vorgelegt werden. Der Antrag kann bis zur Bekanntgabe der Entscheidung zurückgenommen werden. Die Teilnehmer der dritten Stufe unterliegen den gleichen Verpflichtungen wie die bisher teilnehmenden Gemeinden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30465/12#abs-4 (4) Ab dem Jahr 2017 erhalten die Teilnehmer der dritten Stufe eine jährliche Unterstützung in Höhe von 25,89 Euro je Einwohner als Grundbetrag und darüber hinaus 29,38 Prozent des durchschnittlichen Ergebnisses der laufenden Verwaltungstätigkeit ihrer Jahresabschlüsse 2013 und 2014.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30465/12#abs-5 (5) Die Auszahlung der Mittel erfolgt zum 1. Oktober jeden Jahres. Zahlungsvoraussetzung ist die Einhaltung des Haushaltssanierungsplans. Die Auszahlung kann zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, wenn die Zahlungsvoraussetzung erst dann vorliegt. Letztmalig ist eine Auszahlung im Dezember 2022 möglich. Die Auszahlungsvoraussetzungen müssen von der Gemeinde bis spätestens zum 1. Dezember 2022 gegenüber der Bezirksregierung nachgewiesen worden sein. § 5 Absatz 4 findet Anwendung.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30465/12#abs-6 (6) Die Teilnehmer der dritten Stufe müssen der Bezirksregierung bis zum 30. Juni 2017 einen vom Rat beschlossenen Haushaltssanierungsplan vorlegen. Der Haushaltssanierungsplan bedarf der Genehmigung der Bezirksregierung. Die Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn die Gemeinde nach dem Haushaltssanierungsplan den Haushaltsausgleich gemäß § 75 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen unter Einbeziehung der für das jeweilige Haushaltsjahr gezahlten Konsolidierungshilfe spätestens ab dem Jahr 2020 erreicht. § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Satz 2 bis 4 und Nummer 2 Satz 2 finden Anwendung. Spätestens im Jahr 2023 muss der Haushalt nach dem Haushaltssanierungsplan ohne Konsolidierungshilfe ausgeglichen sein. § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und Absatz 3 und 4 finden Anwendung.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30465/12#abs-7 (7) Im Übrigen finden die §§ 7 bis 11 Anwendung.