Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Stärkungspaktgesetz
Stärkungspaktgesetz§ 4 Freiwillige Teilnahme
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30465/4#abs-1 (1) Ab dem Jahr 2012 stellt das Land die Mittel gemäß § 2 Absatz 2 als Konsolidierungshilfe für Gemeinden zur Verfügung, deren Haushaltsdaten des Jahres 2010 den Eintritt der Überschuldung in den Jahren 2014 bis 2016 erwarten lassen. § 2 Absatz 9 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30465/4#abs-2 (2) Gemeinden, die die Voraussetzung gemäß Absatz 1 erfüllen, können eine Konsolidierungshilfe bis zum 31. März 2012 bei der Bezirksregierung beantragen (auf Antrag teilnehmende Gemeinden). Der Antrag kann bis zur Bekanntgabe der Entscheidung zurückgenommen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30465/4#abs-3 (3) Falls die ab dem Jahr 2014 gemäß § 2 Absatz 2 jährlich zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausreichen, um allen Gemeinden, die eine Teilnahme beantragt haben, ab dem Jahr 2014 eine Konsolidierungshilfe nach Maßgabe des § 5 Absatz 2 Satz 1 zu gewähren, ist die Zahl der auf Antrag teilnehmenden Gemeinden von Anfang an entsprechend zu begrenzen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30465/4#abs-4 (4) Auf Antrag teilnehmende Gemeinden unterliegen den gleichen Verpflichtungen wie pflichtig teilnehmende Gemeinden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.