Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Stärkungspaktgesetz
Stärkungspaktgesetz§ 3 Pflichtige Teilnahme
Stand: 26.08.2026
Ab dem Jahr 2011 unterstützt das Land mit 350 000 000 Euro (§ 2 Absatz 1) abzüglich der Mittel gemäß § 2 Absatz 7 die Haushaltskonsolidierung der Gemeinden, aus deren Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für das Jahr 2010 sich im Jahr 2010 oder in der mittelfristigen Ergebnisplanung für die Jahre 2011 bis 2013 eine Überschuldungssituation ergibt. § 2 Absatz 9 bleibt unberührt. Für diese Gemeinden ist die Teilnahme an der Konsolidierungshilfe verpflichtend (pflichtig teilnehmende Gemeinden).