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Stärkungspaktgesetz

§ 7 Überwachung des Haushaltssanierungsplans und Berichtspflichten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30465/7#abs-1 (1) Die Einhaltung des Haushaltssanierungsplans wird von der Bezirksregierung überwacht. Der Bürgermeister der Gemeinde ist verpflichtet, der Bezirksregierung jährlich mit der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres, im laufenden Haushaltsjahr zum 30. Juni und zum 15. April des Folgejahres mit dem bestätigten Jahresabschluss jeweils einen Bericht zum Stand der Umsetzung des Haushaltssanierungsplans vorzulegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30465/7#abs-2 (2) Die Bezirksregierung legt dem für Kommunales zuständigen Ministerium jährlich zum Stand 30. Juni einen Bericht über die Einhaltung des Haushaltssanierungsplans vor.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30465/7#abs-3 (3) Die Berichtspflicht der am Stärkungspakt teilnehmenden Kommunen zum 15. April 2020 beschränkt sich abweichend von Absatz 1 Satz 2 auf den bestätigten Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2019; dieser Berichtspflicht kann auch bis zum 30. Juni 2020 nachgekommen werden. Abweichend von Absatz 1 Satz 2 ist im Jahr 2020 der Bericht zum Stand der Umsetzung des Haushaltssanierungsplans bis zum 30. September bei der Bezirksregierung vorzulegen. Der Bericht der Bezirksregierung über die Einhaltung des Haushaltssanierungsplans gemäß Absatz 2 ist zum Stand 30. September 2020 dem für Kommunales zuständigen Ministerium vorzulegen.

§ 6 § 8