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Betriebssatzung für die LVR-Krankenhauszentralwäscherei

§ 8 Zuständigkeit des Landschaftsausschusses

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30276/8#abs-1 (1) Der Landschaftsausschuss beschließt über alle Angelegenheiten des Betriebes, soweit sie nicht der Landschaftsversammlung, ihren Fachausschüssen, dem Direktor/der Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland oder der Betriebsleitung zur Entscheidung übertragen sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30276/8#abs-2 (2) Er hat die Beschlüsse der Landschaftsversammlung vorzubereiten. Er berät insbesondere die Feststellung und Änderung der Wirtschafts- und Finanzpläne sowie die Feststellung der Jahresabschlüsse nach Vorberatungen in dem Betriebsausschuss und dem Finanzausschuss.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30276/8#abs-3 (3) Der Landschaftsausschuss beschließt über:

Aufgabenkreis Unternehmensentwicklung

1. Stilllegung bzw. Hinzufügen wesentlicher Betriebsteile,

2. Aufgabenstellung im Sinne von § 1 Absatz 2,

3. Ziel- und Liegenschaftsplanung,

4. Zuordnung von Grundstücken zum Sondervermögen,

5. An- und Verkauf von Grundstücken sowie die Bestellung dinglicher Rechte an Grundstücken,

Aufgabenkreis Weiterentwicklung des Leistungs- und Angebotsspektrums / Qualitätsmanagement

6. Konzepte und Rahmenvorgaben für Planungen für mittel- und langfristige Investitionen/Instandhaltungskosten, soweit die Gesamtkosten der Maßnahmen 1.000.000 € überschreiten,

Aufgabenkreis Personalmanagement

7. Einstellung, Bestellung und Abberufung der Betriebsleitung sowie deren Vertretung unter der Berücksichtigung unter Berücksichtigung des Votums des Betriebsausschusses,

8. allgemeinen Vertrags- und Anstellungsbedingungen für die Betriebsleitung und deren Vertretung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30276/8#abs-4 (4) Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Betriebsausschuss und der Direktorin bzw. des Direktors des Landschaftsverbandes Rheinland sowie zwischen dem Betriebsausschuss und der Kämmerin bzw. dem Kämmerer.

§ 7 § 9