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Betriebssatzung für die LVR-Krankenhauszentralwäscherei

§ 6 Personalangelegenheiten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30276/6#abs-1 (1) Die Betriebsleitung sowie deren Vertretung werden aufgrund eines Beschlusses des Landschaftsausschusses vom Direktor/ der Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland eingestellt, bestellt und abberufen. Für alle sonstigen arbeitsrechtlichen Maßnahmen – insbesondere Kündigungen – ist die Direktorin / der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland zuständig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30276/6#abs-2 (2) Für die Einstellungen, Kündigungen und andere arbeitsrechtliche Maßnahmen gegenüber den übrigen in der LVR-Krankenhauszentralwäscherei Arbeiternehmerinnen und Arbeitnehmer ist die Betriebsleitung zuständig und unterschriftsberechtigt. Die Betriebsleitung hat hierbei die Grundsätze der wirtschaftlichen Betriebsführung zu beachten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30276/6#abs-3 (3) Die Zuständigkeit für die Einstellung, Ernennung, Beförderung und Entlassung der Beamtinnen/Beamten richtet sich nach § 20 Absatz 4 Landschaftsverbandsordnung in Verbindung mit der Hauptsatzung des Landschaftsverbandes Rheinland.

Teil 3

Zuständigkeit des Trägers

§ 5 § 7