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Betriebssatzung für die LVR-Krankenhauszentralwäscherei

§ 5 Vertretung der LVR-Krankenhauszentralwäscherei

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30276/5#abs-1 (1) In den Angelegenheiten der LVR-Krankenhauszentralwäscherei wird der Landschaftsverband durch die Betriebsleitung vertreten, sofern die Landschaftsverbandsordnung oder die Eigenbetreibsverordnung keine andere Regelung treffen. Die Einzelheiten regelt die Geschäftsordung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30276/5#abs-2 (2) Der Kreis der Vertretungsberechtigten und der Beauftragten sowie der Umfang ihrer Vertretungsbefugnisse werden öffentlich bekannt gemacht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30276/5#abs-3 (3) Bei verpflichtenden Erklärungen für den Betrieb ist nach § 21 Landschaftsberbandsordnung zu verfahren. Auf Verpflichtungen, die zur Durchführung der laufenden Betriebsführung eingegangen werden, findet § 21 Absatz 1 Landschaftsverbandsordnung keine Anwendung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30276/5#abs-4 (4) Der Schriftwechsel der LVR-Krankenhauszentralwäscherei wird sowohl in Angelegenheiten der laufenden Betriebsführung als auch in Ausführung von Beschlüssen des Betriebsausschusses und der Landschaftsversammlung bzw. des Landschaftsausschusses unter der Bezeichnung “LVR- Krankenhauszentralwäscherei“ geführt.

§ 4 § 6