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# § 6 NW_30276 (Nordrhein-Westfalen) — Personalangelegenheiten

Betriebssatzung für die LVR-Krankenhauszentralwäscherei  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Betriebsleitung sowie deren Vertretung werden aufgrund eines Beschlusses des Landschaftsausschusses vom Direktor/ der Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland eingestellt, bestellt und abberufen. Für alle sonstigen arbeitsrechtlichen Maßnahmen – insbesondere Kündigungen – ist die Direktorin / der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland zuständig.

(2) Für die Einstellungen, Kündigungen und andere arbeitsrechtliche Maßnahmen gegenüber den übrigen in der LVR-Krankenhauszentralwäscherei Arbeiternehmerinnen und Arbeitnehmer ist die Betriebsleitung zuständig und unterschriftsberechtigt. Die Betriebsleitung hat hierbei die Grundsätze der wirtschaftlichen Betriebsführung zu beachten.

(3) Die Zuständigkeit für die Einstellung, Ernennung, Beförderung und Entlassung der Beamtinnen/Beamten richtet sich nach § 20 Absatz 4 Landschaftsverbandsordnung in Verbindung mit der Hauptsatzung des Landschaftsverbandes Rheinland.

Teil 3

Zuständigkeit des Trägers

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Zitiervorschlag: § 6 NW_30276 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30276/6

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