Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / BEV
BEV§ 30 Verschwiegenheitspflicht
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30236/30#abs-1 (1) Vorstandsmitglieder, Mitglieder der Verbandsversammlung, Geschäftsführerin oder Geschäftsführer und ehrenamtlich Tätige sind verpflichtet, über alle ihnen bei der Durchführung ihrer Aufgaben bekanntwerdenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse Verschwiegenheit zu bewahren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30236/30#abs-2 (2) Im Übrigen bleiben die Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder über die Verschwiegenheitspflicht unberührt.