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BEV

§ 30 Verschwiegenheitspflicht

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30236/30#abs-1 (1) Vorstandsmitglieder, Mitglieder der Verbandsversammlung, Geschäftsführerin oder Geschäftsführer und ehrenamtlich Tätige sind verpflichtet, über alle ihnen bei der Durchführung ihrer Aufgaben bekanntwerdenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse Verschwiegenheit zu bewahren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30236/30#abs-2 (2) Im Übrigen bleiben die Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder über die Verschwiegenheitspflicht unberührt.

§ 29 § 31