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§ 30 NW_30236 (Nordrhein-Westfalen) — Verschwiegenheitspflicht

BEV

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Vorstandsmitglieder, Mitglieder der Verbandsversammlung, Geschäftsführerin oder Geschäftsführer und ehrenamtlich Tätige sind verpflichtet, über alle ihnen bei der Durchführung ihrer Aufgaben bekanntwerdenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse Verschwiegenheit zu bewahren.

(2) Im Übrigen bleiben die Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder über die Verschwiegenheitspflicht unberührt.