Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / BEV
BEV§ 31 Satzungsänderungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30236/31#abs-1 (1) Beschlüsse über Satzungsänderungen und -ergänzungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30236/31#abs-2 (2) Die Aufsichtsbehörde kann eine Änderung der Satzung aus Gründen des öffentlichen Interesses fordern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30236/31#abs-3 (3) Kommt der Verband der Forderung innerhalb einer bestimmten Frist nicht nach, kann die Aufsichtsbehörde die Satzung ändern.