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BEV

§ 31 Satzungsänderungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30236/31#abs-1 (1) Beschlüsse über Satzungsänderungen und -ergänzungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30236/31#abs-2 (2) Die Aufsichtsbehörde kann eine Änderung der Satzung aus Gründen des öffentlichen Interesses fordern.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30236/31#abs-3 (3) Kommt der Verband der Forderung innerhalb einer bestimmten Frist nicht nach, kann die Aufsichtsbehörde die Satzung ändern.

§ 30 § 32