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# § 3 NW_30236 (Nordrhein-Westfalen) — Mitglieder/ Mitgliedschaft

BEV  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Mitglieder des Verbandes sind

1. die Arbeitsgemeinschaft Rhein-Wasserwerke e.V., Köln,

2. der Bundesverband der Deutschen Binnenschiffahrt e.V., Duisburg.

Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand nach Anhören der Verbandsversammlung.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann auch andere Mitglieder ohne Stimmrecht zulassen. Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Sie kann mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende durch eingeschriebenen Brief gekündigt werden.

(3) Der Verband führt ein Mitgliederverzeichnis, das nicht Bestandteil der Satzung ist.

(4) Die Verbandsversammlung kann Mitglieder mit mindestens 2/3 Mehrheit aus wichtigem Grund ausschließen. Als wichtiger Grund gilt unter anderem die gröbliche Verletzung von Verbandsinteressen und -aufgaben oder die Nichtzahlung fälliger Jahresbeiträge nach zweimaliger erfolgloser Mahnung.

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Zitiervorschlag: § 3 NW_30236 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30236/3

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