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§ 27 NW_30236 (Nordrhein-Westfalen) — Beiträge

BEV

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Es wird ein einheitlicher Jahresbeitrag von jedem Mitglied erhoben.

(2) Die Verbandsversammlung beschließt über die Höhe der Jahresbeiträge und deren Änderungen.

(3) Der Verband erhebt die Verbandsbeiträge durch Beitragsbescheid. Jahresbeiträge sind jeweils zu Beginn eines Jahres im Voraus zu entrichten.