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§ 25 NW_30236 (Nordrhein-Westfalen) — Entlastung

BEV

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher legt den Jahresabschluss und den Prüfbericht der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers mit ihrer oder seiner Stellungnahme der Verbandsversammlung und der Aufsichtsbehörde vor.

(2) Die Verbandsversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstandes.