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# § 23 NW_30236 (Nordrhein-Westfalen) — Nichtplanmäßige Ausgaben, Rücklagen

BEV  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher kann Ausgaben leisten, die im Wirtschaftsplan nicht festgesetzt sind, wenn der Verband dazu rechtlich verpflichtet ist oder ein Aufschub erhebliche Nachteile bringen würde.

(2) Der Verbandsversammlung sind diese in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Der Wirtschaftsplan ist zu ändern, wenn Ausgaben gemäß Absatz 1 nicht durch Einsparungen oder Mehreinnahmen gedeckt werden können. Änderungen des Wirtschaftsplanes während des Wirtschaftsjahres sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(4) Zur Deckung unvorhersehbarer größerer Ausgaben, die das durchschnittliche jährliche Ausgabevolumen erheblich überschreiten, soll der Verband planmäßig aus den laufenden Einkünften und Beiträgen Rücklagen in angemessener Höhe bilden.

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Zitiervorschlag: § 23 NW_30236 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30236/23

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