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BEV§ 22 Wirtschaftsplan
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30236/22#abs-1 (1) Bei Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplanes sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30236/22#abs-2 (2) Näheres über die Wirtschaftsführung ist in einer Dienstanweisung zu regeln, die der Vorstand erlässt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30236/22#abs-3 (3) Der Vorstand stellt durch Beschluss für jedes Wirtschaftsjahr den Wirtschaftsplan und notwendige Änderungen dazu auf. Die Verbandsversammlung stellt den Wirtschaftsplan vor Beginn des Wirtschaftsjahres fest und beschließt über den Gesamtbetrag der aufzunehmenden Kredite, den Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen und den Höchstbetrag der Kassenkredite. Der festgestellte Wirtschaftsplan ist mit seinen Anlagen unverzüglich der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30236/22#abs-4 (4) Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30236/22#abs-5 (5) Der Wirtschaftsplan ist die Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben des Verbandes.