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BEV

§ 20 Aufwandsentschädigung, Sitzungsgeld, Reisekosten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30236/20#abs-1 (1) Die Vorstandsmitglieder sowie die Mitglieder der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30236/20#abs-2 (2) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher erhält eine jährliche Entschädigung und als Ersatz für ihre oder seine notwendigen Auslagen Reisekosten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30236/20#abs-3 (3) Die übrigen Vorstandsmitglieder und sonstige ehrenamtlich Tätige erhalten bei Wahrnehmung ihres Amtes als Ersatz für ihre notwendigen Auslagen ein Sitzungsgeld und Reisekosten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30236/20#abs-4 (4) Die Reisekostenvergütung richtet sich nach dem Landesreisekostengesetz.

§ 19 § 21