Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / BEV
BEV§ 20 Aufwandsentschädigung, Sitzungsgeld, Reisekosten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30236/20#abs-1 (1) Die Vorstandsmitglieder sowie die Mitglieder der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30236/20#abs-2 (2) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher erhält eine jährliche Entschädigung und als Ersatz für ihre oder seine notwendigen Auslagen Reisekosten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30236/20#abs-3 (3) Die übrigen Vorstandsmitglieder und sonstige ehrenamtlich Tätige erhalten bei Wahrnehmung ihres Amtes als Ersatz für ihre notwendigen Auslagen ein Sitzungsgeld und Reisekosten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30236/20#abs-4 (4) Die Reisekostenvergütung richtet sich nach dem Landesreisekostengesetz.