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§ 20 NW_30236 (Nordrhein-Westfalen) — Aufwandsentschädigung, Sitzungsgeld, Reisekosten

BEV

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Vorstandsmitglieder sowie die Mitglieder der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig.

(2) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher erhält eine jährliche Entschädigung und als Ersatz für ihre oder seine notwendigen Auslagen Reisekosten.

(3) Die übrigen Vorstandsmitglieder und sonstige ehrenamtlich Tätige erhalten bei Wahrnehmung ihres Amtes als Ersatz für ihre notwendigen Auslagen ein Sitzungsgeld und Reisekosten.

(4) Die Reisekostenvergütung richtet sich nach dem Landesreisekostengesetz.