nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 20 NW_30236 (Nordrhein-Westfalen) — Aufwandsentschädigung, Sitzungsgeld, Reisekosten

BEV  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Vorstandsmitglieder sowie die Mitglieder der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig.

(2) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher erhält eine jährliche Entschädigung und als Ersatz für ihre oder seine notwendigen Auslagen Reisekosten.

(3) Die übrigen Vorstandsmitglieder und sonstige ehrenamtlich Tätige erhalten bei Wahrnehmung ihres Amtes als Ersatz für ihre notwendigen Auslagen ein Sitzungsgeld und Reisekosten.

(4) Die Reisekostenvergütung richtet sich nach dem Landesreisekostengesetz.

---

Zitiervorschlag: § 20 NW_30236 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30236/20

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.nrw.de
