Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / BEV
BEV§ 19 Gesetzliche Vertretung des Verbandes
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30236/19#abs-1 (1) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30236/19#abs-2 (2) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich im Rahmen der ihr oder ihm durch die Geschäftsordnung zugewiesenen Tätigkeiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30236/19#abs-3 (3) Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform; sie sind nach Maßgabe der für den jeweiligen Fall geltenden Regelungen von der, dem oder den Vertretungsberechtigten zu unterzeichnen. Geschäfte mit einem Finanzvolumen von mehr als 10 000 € bedürfen zweier Unterschriften. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.
Wird für ein Geschäft oder für einen Kreis von Geschäften eine Bevollmächtigte oder ein Bevollmächtigter bestellt, so bedarf die Vollmacht der Form des Satzes 1.
Ist eine Erklärung gegenüber dem Vorstand abzugeben, genügt es, wenn sie einem Vorstandsmitglied oder der Geschäftsführerin bzw. dem Geschäftsführer gegenüber abgegeben wird.