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BEV§ 16 Beschlussfassung im Vorstand
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30236/16#abs-1 (1) Der Vorstand bildet seinen Willen mit der Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers den Ausschlag.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30236/16#abs-2 (2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend und alle rechtzeitig geladen sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30236/16#abs-3 (3) Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30236/16#abs-4 (4) Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten. § 10 Absatz 4 gilt entsprechend.