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§ 17 Geschäfte der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers und des Vorstandes

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30236/17#abs-1 (1) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher führt den Vorsitz im Vorstand. Ihr oder ihm obliegen alle Geschäfte im Rahmen des Beschlusses der Verbandsversammlung über die Grundsätze der Geschäftspolitik.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30236/17#abs-2 (2) Die Vorstandsmitglieder haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die erforderliche Sorgfalt anzuwenden. Sie sind dem Verband insbesondere dafür verantwortlich, dass die Bestimmungen der Satzung eingehalten und die Beschlüsse der Verbandsversammlung ausgeführt werden. Ein Vorstandsmitglied, das seine Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, ist dem Verband zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Der Schadensersatzanspruch verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verband von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30236/17#abs-3 (3) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers des Verbandes.

§ 16 § 18