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# § 16 NW_30236 (Nordrhein-Westfalen) — Beschlussfassung im Vorstand

BEV  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vorstand bildet seinen Willen mit der Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers den Ausschlag.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend und alle rechtzeitig geladen sind.

(3) Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht.

(4) Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten. § 10 Absatz 4 gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 16 NW_30236 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30236/16

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