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VAP 2.2 StAV§ 9 Theoretische Ausbildung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30220/9#abs-1 (1) Die theoretische Ausbildung erfolgt nach dem Musterausbildungsplan in der Ausbildungsbehörde, durch Hospitationen und zentrale Lehrgänge.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30220/9#abs-2 (2) Die theoretische Ausbildung trägt neben der Vermittlung der allgemeinen und fachbezogenen theoretischen Kenntnisse dazu bei, die Initiative der Referendarinnen und Referendare zum Eigenstudium zu fördern.