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VAP 2.2 StAV§ 8 Praktische Ausbildung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30220/8#abs-1 (1) Während der praktischen Ausbildung soll die Ausbildungsbehörde den Referendarinnen und Referendaren die Fachkenntnisse, Fertigkeiten und Methoden vermitteln, die diese zur Erfüllung der Aufgaben in der Ämtergruppe der Laufbahngruppe 2, ab dem zweiten Einstiegsamt, befähigen. Gleichzeitig soll das Verständnis für die mit dem Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz verbundenen rechtlichen, sozialen und wirtschaftlichen Fragen gefördert werden. Den Referendarinnen und Referendaren sollen in Abhängigkeit ihrer Vorqualifikation und ihrer Entwicklung in der Ausbildung Akten und Vorgänge in fachlicher und rechtlicher Hinsicht eigenständig im Innen- und Außendienst bearbeiten. Sie sollen lernen, Vorgänge in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht geordnet vorzutragen. Den Referendarinnen und Referendaren sollen Führungsaufgaben und damit einhergehende Organisationsaufgaben insbesondere im weiteren Verlauf der Ausbildung übertragen werden. Zur Besichtigung von öffentlichen, wirtschaftlichen und sozialen Einrichtungen und zu Beratungen und Verhandlungen sollen sie hinzugezogen werden. Die Ausbildung kann durch die Teilnahme an anderen Veranstaltungen ergänzt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30220/8#abs-2 (2) Die Referendarinnen und Referendare sollen lernen, selbstständig zu handeln und Verantwortung zu übernehmen. Dabei ist sicherzustellen, dass sie mit regelmäßig wiederkehrenden Arbeiten nicht länger beschäftigt werden, als dies für die Ausbildung erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30220/8#abs-3 (3) Die Referendarinnen und Referendare führen bis zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes eine Beschäftigungsdokumentation nach dem Muster der Anlage 2.