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§ 9 NW_30220 (Nordrhein-Westfalen) — Theoretische Ausbildung

VAP 2.2 StAV

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die theoretische Ausbildung erfolgt nach dem Musterausbildungsplan in der Ausbildungsbehörde, durch Hospitationen und zentrale Lehrgänge.

(2) Die theoretische Ausbildung trägt neben der Vermittlung der allgemeinen und fachbezogenen theoretischen Kenntnisse dazu bei, die Initiative der Referendarinnen und Referendare zum Eigenstudium zu fördern.